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Mehr Verbraucherschutz durch Änderung der Trinkwasserverordnung:

Heute hat das Bundesministerium für Gesundheit die Erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung verkündet. Die Trinkwasserverordnung aus dem Jahr 2001 musste in einigen Punkten an neuere Entwicklungen angepasst werden. Die geänderte Trinkwasserverordnung tritt am 1. November 2011 in Kraft.

Neben Klarstellungen und der Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse ging es auch um Anpassung an europarechtliche Vorgaben sowie um Entbürokratisierung. Die Wahrung des hohen Qualitätsstandards des Trinkwassers in Deutschland ist und bleibt oberstes Ziel.

Erstmalig wird innerhalb der Europäischen Union in einem Mitgliedstaat ein Grenzwert für Uran im Trinkwasser festgelegt. Mit 0,010 Milligramm (= 10 Mikrogramm) pro Liter ist der Uran-Grenzwert in Deutschland der weltweit schärfste und bietet allen Bevölkerungsgruppen – Säuglinge eingeschlossen –gesundheitliche Sicherheit vor möglichen Schädigungen durch Uran im Trinkwasser. Für den Grenzwert ist die chemische Toxizität von Uran maßgebend. Mit der Verordnung wird auch der Grenzwert für das Schwermetall Cadmium von 0,005 auf 0,003 Milligramm (= 3 Mikrogramm) pro Liter Trinkwasser gesenkt.

Ab Dezember 2013 gilt der schon seit 2001 vorgesehene verschärfte Blei-Grenzwert von 0,010 Milligramm (= 10 Mikrogramm) pro Liter Trinkwasser. Die Verordnung verpflichtet zeitgleich die Anlageninhaber die Verbraucherinnen und Verbraucher über das Vorhandensein von Blei als Werkstoff in der Trinkwasserverteilung zu informieren. Dies können Hausanschlussleitungen des Wasserversorgungsunternehmens aus Blei sein wie auch Trinkwasser-Installationen in Gebäuden, die insbesondere bei Altbauten Teile aus Blei enthalten können.

Es gibt für den Parameter Legionellen umfassende neue Regelungen, die einen technischen Maßnahmenwert (100 Legionellen pro 100 Milliliter Trinkwasser) einführen und im Bedarfsfall eine Ortsbesichtigung der betroffenen Trinkwasser-Installation und eine Gefährdungsanalyse vorschreiben. Damit wird den gesundheitlichen Gefahren, die mit Legionelleninfektionen verbunden sein können, Rechnung getragen.

Für die Trinkwasser-Installation in Gebäuden fordern die neuen Vorschriften explizit den Einsatz von geeigneten Sicherungseinrichtungen beim Anschluss von Apparaten an die Trinkwasser-Installation (z.B. Zahnarztpraxen, Lebensmittelbetriebe) oder bei der Verbindung mit Nicht-Trinkwasser-Anlagen (z.B. Wasser-Nachspeisung von Heizungsanlagen). Bei Nichtbeachtung droht hier ein Bußgeld. Werden durch die Nichtbeachtung Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes verbreitet, kann dies sogar strafrechtlich verfolgt werden.

Die geänderte Verordnung erhöht die Flexibilität der Gesundheitsämter bei der Überwachung des Trinkwassers aus Eigenversorgungsanlagen (sog. privaten „Hausbrunnen“). Dies gilt insbesondere für nicht gesundheitsrelevante Abweichungen von den Anforderungen. Für die Betreiber aller Wasserversorgungsanlagen wurden die Anzeigepflichten erheblich reduziert, was auch zu Entlastungen bei den zuständigen Gesundheitsämtern führen wird.